Wichtige Urteile zum Anlegerschutz

Offenlegung von Rückvergütungen schon länger erforderlich als bisher angenommen.

Natalia Wolfstetter 25.06.2009
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Zwei Gerichtsurteile stärkten in diese Woche die Rechte von Kunden im Falle einer Falschberatung.

Zum einen veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) die Begründung für ein im Mai gefälltes Urteil. Der konkrete Fall: Ein Fondskauf im Jahr 2000, bei dem die Bank verschwiegen hatte, dass sie an dem Geschäft in Form so genannter Kickbacks mitverdient. Im Urteil werden Banken nun verpflichtet, solche Provisionen, die sie für den Vertrieb einer Finanzanlage kassieren, gegenüber dem Kunden offenzulegen. Nur so könnten die Kunden beurteilen, ob Banken ihnen vor allem diejenigen Geldanlagen empfehlen, an denen sie selbst besonders gut verdienen.

Von den Banken wurde dies bisher so interpretiert, dass eine Offenlegungspflicht erst seit Gültigkeit der MiFID-Richtlinie im Nov

ember 2007 besteht. Der BGH verweist nun in seinem Urteil auf eine frühere Richtlinie der deutschen Finanzaufsicht aus dem Jahr 1997. Er verpflichtet Banken dazu, sich organisatorisch so aufzustellen, dass sie die aufsichtsrechtlichen Vorschriften einhalten können und ihre Mitarbeiter über die geltenden Bestimmungen Bescheid wissen. Die Richter urteilten, dass Versäumnisse in dieser Hinsicht als vorsätzliches Verschulden zu werten seien. Die Banken tragen zudem die volle Beweislast dafür, keine vorsätzlichen Fehler in der Beratung gemacht (d.h. über Provisionen informiert) zu haben. Untere Instanzen hatten zuvor die Beweislast stets den Kunden zugewiesen. Auch die dreijährige Verjährungspflicht kommt bei vorsätzlich verschwiegenen Provisionen nicht zum Tragen.

In einem weiteren Urteil wurde die Hamburger Sparkasse dazu verpflichtet, einen Käufer von mittlerweile wertlos gewordenen Lehman-Zertifikaten wegen fehlerhafter Beratung zu entschädigen. Das Landgericht Hamburg machte dies u.a. daran fest, dass die Bank dem Kunden ihr wirtschaftliches Eigeninteresse an dem Geschäft verschwiegen hatte. Die Richter bezogen sich dabei auf die Rechtsprechung es BGH zu Rückvergütungen. In diesem Fall bestand das Eigeninteresse der Bank zwar nicht in Rückvergütungen, aber die Interessenlage war vergleichbar. Die Haspa verdiente durch den Verkauf der Zertifikate in Form einer Gewinnmarge. Hätte es die Sparkasse zudem nicht geschafft, die Papiere weiterzuverkaufen, hätte sie diese mit einem Abschlag an Lehman zurückgeben müssen – für die Bank ein Verlustgeschäft.

Generell gilt: Die Beratung in Finanzangelegenheiten ist nur vordergründig kostenfrei. Der Vertrieb (in den meisten Fällen sind das in Deutschland die Banken) erhält z.B. beim Fondsverkauf neben dem Ausgabeaufschlag auch Rückvergütungen aus der Managementgebühr. Auch der Absatz anderer Finanzprodukte ist meist provisionsgetrieben. Hierdurch entsteht ein klassischer Interessenkonflikt: Wird dem Kunden eine Kapitalanlage empfohlen, weil dies in seinem Interesse liegt, oder steht vielmehr die Gewinnerzielungsabsicht der Bank im Vordergrund? Dieser Konflikt scheint kaum auflösbar. Schließlich geht es um den Zugang zum Kunden, viel Geld und das in der Finanzbranche fest verwurzelte Modell der Beratungsfinanzierung. Ein Ausweg daraus wäre der Umstieg auf die Honorarberatung – eine direkte Zahlungsbereitschaft der Kunden vorausgesetzt.

Interessanterweise bewegt sich die britische Finanzaufsicht FSA in diese Richtung. Sie veröffentlichte heute Pläne, die es Finanzberatern in Großbritannien ab 2012 verbieten würden, Provisionen für den Verkauf von Investment-, Altersvorsorge- oder Lebensversicherungsprodukten anzunehmen. Stattdessen sollen Anleger die Wahl bekommen, eine vorab vereinbarte Beratungsgebühr zu zahlen oder sich die Kosten von ihrem Anlagekapital abziehen zu lassen.

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Über den Autor

Natalia Wolfstetter  ist Director Fund Analysis bei Morningstar